Zu beachten ist dabei, dass die gesenkte Mehrwertsteuer nur angebracht werden kann, wenn in den jeweiligen Verträgen Formulierungen wie „zzgl. 19 % MwSt.“ oder „zzgl. der jeweils geltenden ges. USt.“ angegeben sind. Wurde beim Kauf lediglich ein Festpreis vereinbart und im Vertrag aufgeführt, müssen die Firmen die Umsatzsteuersenkung nicht weitergeben. Der Kauf einer Bestandsimmobilie von privat unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Handelt es sich bei der Immobilie allerdings um einen sanierten Altbau, der von einem Bauträger gekauft wurde, erhält der Käufer eine ordentliche Rechnung mit einem Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent.
Der Verband privater Bauherren (VPB) rät allerdings davor ab, Käufe und Baumaßnahmen voreilig abzuschließen, um von der Steuersenkung zu profitieren. Denn Bestandsimmobilien sollten vor dem Kauf von einem Sachverständigen auf Mängel geprüft werden. Bei Neubauimmobilien gibt es mehrere Möglichkeiten, wie private Bauherren von der Steuersenkung profitieren und Kosten sparen können. So kann es eine Möglichkeit sein, Verträge mit den Baufirmen oder Handwerksfirmen nachzuverhandeln und gewisse Arbeiten in das zweite Halbjahr 2020 vorzuziehen. Auch die Unterteilung von abgeschlossenen Leistungen in mehrere Teilabnahmen zu unterschiedlichen Fristen ist eine Alternative. Allerdings verweist der VPD auch auf die Nachteile von beispielsweise Teilabnahmen. Weitere Informationen zu der Mehrwertsteuersenkung sind auf der Internetseite des VPB zu finden.
Quelle: VPB
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