Das GEIG schreibt unter anderem vor, dass beim Neubau oder einer größeren Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen, jeder Platz mit Schutzrohren für Elektroautos ausgestattet ist. Handelt es sich bei der Immobilie um einen Neubau eines Nicht-Wohngebäudes mit mehr als sechs Parkplätzen, muss jeder dritte Stellplatz mit einer Leitung für eine E-Ladestation ausgerüstet werden. Zusätzlich zu der Ladeinfrastruktur muss es eine Ladestation geben. Bei bereits bestehenden Nicht-Wohngebäuden gilt die Vorschrift eines Ladepunkts, wenn sich auf dem Gelände mindestens 20 PKW-Stellplätze befinden.
Ausnahmeregelungen betreffen Nicht-Wohngebäude, die als kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der KMU-Definition definiert sind und deren Parkplätze von Mitarbeitern genutzt werden. Ebenso gelten Ausnahmen, wenn die Errichtung einer Leitungsinfrastruktur und von Ladestationen die Gesamtkosten einer „größeren Renovierung“ um 7 Prozent überschreitet. Das Gesetz beinhaltet außerdem die Vorschriften für E-Ladestationen in Quartieren.
Quelle: BGBl
© photodune.net