Im vorliegenden Fall hatte eine Vermieterin die Betriebskosten für 2013 und 2014 anhand der tatsächlichen Wohnfläche berechnet. Im Mietvertrag ist eine Fläche von 74,59 Quadratmetern vereinbart, die tatsächliche Wohnungsgröße beträgt jedoch 78,22 Quadratmeter. Die Mieter argumentierten, dass den Betriebskosten die schriftlich vereinbarte Wohnfläche zugrunde liegen müsste und zogen den Differenzbetrag von der Miete ab.
Mit seiner aktuellen Entscheidung gab der Bundesgerichtshof der Vermieterin Recht und hob sein vorangegangenes Urteil auf, bei dem noch die vertraglich vereinbarte Größe maßgeblich für die Betriebskostenabrechnung gewesen war.
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