Im vorliegenden Fall hatte ein Energieversorger einen Mieter verklagt, da sein Untermieter Gaslieferungen nicht mehr bezahlte. Der Untermietvertrag wurde zwar nur mündlich geschlossen, dennoch wies der Mieter die Forderung ab und nannte den Untermieter als rechtmäßigen Vertragspartner.
Das Gericht entschied nun, die Klage gegen den Mieter abzuweisen. Der Vertrag mit dem Energieversorger sei mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt geschlossen worden – also mit dem Untermieter. Es sei unerheblich, dass der Mieter nicht zur Weitervermietung berechtigt gewesen war.
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