Im aktuellen Fall hatte die Vermieterin einer Gaststätte ein Räumungsurteil gegen ihre Mieterin erwirkt. Die Räumung durch den Gerichtsvollzieher ist jedoch fehlgeschlagen, da dieser lediglich einen Untermieter angetroffen hatte. Die Vermieterin war jedoch der Auffassung, dass es sich bei dem Mietvertrag um ein Scheingeschäft handelte. Sie legte bei Gericht Beschwerde ein und strebte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte an.
Das Oberlandesgericht München entschied nun zu Gunsten der Vermieterin. Durch die Übertragung des Besitzes der Räumlichkeiten ist eine Erschwerung der Vollstreckung eingetreten. Die vorgetragenen Umstände sprechen dafür, dass der Untermietvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde.
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