Da sich die Voreigentümerin weigerte, für die Kosten aufzukommen, klagte der neue Besitzer des Mehrfamilienhauses auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten (AZ 24 U 251/18). Das Landgericht Duisburg gab der Klage statt. Die Berufungsklage der ehemaligen Eigentümerin vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ebenfalls keinen Erfolg. Somit musste sie die Kosten für den Austausch der Bleirohre begleichen. Laut den Entscheidungen der Gerichte, sei das Haus mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet.
Selbst wenn die Bleirohre in dem Gebäude keinen akuten Sanierungsbedarf dargestellt hätten, muss bei einem Verkauf der Eigentümer den Kaufinteressenten über die Bleirohre in Kenntnis setzen. Nicht nur, weil es sich bei Blei um ein gesundheitsgefährdendes Umweltgift handelt, stellt es einen Sachmangel im Gebäude dar. Durch den notwenigen Austausch der Rohre ist mit einer Wertminderung des Gebäudes zu rechnen. Ebenso kann es durch alte Bleirohre zu einer Überschreitung der in der Trinkverordnung angegebenen Grenzwerte und somit zu einem Verstoß der Verordnung kommen.
Quelle: OLG Düsseldorf
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