Zwar ist die Vermieterin mit der Forderung nach einer Erhöhung der Miete im Recht, allerdings nicht in der angestrebten Höhe. Der Mittelwert des Feldes K5 im Mietspiegel 2017 weist eine Nettokaltmiete von 7,48 Euro pro Quadratmeter auf, somit darf die monatliche Nettokaltmiete auf 693,55 Euro angehoben werden. In diesem Zusammenhang überprüft das Amtsgericht ebenfalls die Einstufung der Wohnungsmerkmalgruppen. Die gegenteiligen Einschätzungen der Parteien bezüglich des Erhaltungszustands des Gebäudes sowie des vom Mieter genutzten PKW-Parkplatzes werden vom Berufungsgericht geprüft.
Laut Bewertung der Aktenlage und des vorliegenden Fotomaterials widerlegt das Amtsgericht die Behauptung der Mieter, es läge ein schlechter Erhaltungszustand des Gebäudes vor. Ein weiterer Streitpunkt bezieht sich auf den vom Mieter genutzten Tiefgaragenstellplatz im Wohnanwesen. Laut Einschätzung des Vermieters stelle dieser ein „wohnwerterhöhendes Merkmal“ dar und wurde als „zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ bezeichnet. Dem widerspricht das Amtsgericht und gibt dem Mieter Recht, denn für den Zugang und die Nutzung des Stellplatzes wurde ein eigenständig abgeschlossener entgeltlicher Vertrag abgeschlossen.
Quelle: LG Berlin
© fotolia.de