Auf den Antrag der Mieterin reagierte die Eigentümerin mit einem Schreiben vom 28.08.2014, in dem sie die Mieterin dazu aufforderte, die Großtierhaltung, wie oben genannt, einzuschränken. Die Mieterin reagierte nicht auf das Schreiben, sodass die Eigentümerin einen Monat später ihre Aufforderung wiederholte. Die Mieterin wies die Klage mit einem Anwaltsschreiben vom 14.11.2014 ab, die Vermieterin reagierte ebenfalls mit einem Anwaltsschreiben und setzte der Mieterin eine Frist auf Reduzierung des Tierbestandes bis zum 31.12.2014, welcher die Mieterin wiederholt nicht nachging.
In dem Prozess wies das Amtsgericht Bremen die Klage der Eigentümerin ab und entschied zugunsten der Mieterin. Denn die Forderung der Eigentümerin verstößt gegen §§ 535 Abs. 1, 538, 541 BGB, indem sie die zustimmungsfreie Katzen- und Hundehaltung auf zwei Großtiere beschränkt. Nach dieser Regelung seien andere Großtiere von der Haltung ausgeschlossen, wenn keine Genehmigung der Vermieterin vorliegt. Gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist diese Regelung unwirksam, denn sie ist als unangemessene Benachteiligung der Mieterin anzusehen.
Quelle: AG Bremen
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