Der Einzug der Familie in das geerbte Haus fand somit erst im Jahre 2016, nach einer dreijährigen Renovierungsphase, statt. Den Antrag des Immobilienerben auf eine Erbschaftssteuerbefreiung lehnte das Finanzamt ab. Auch die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgelehnt. Laut Urteil habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Erbschaftssteuerbefreiung, da der Bezug der Immobilie zur Selbstnutzung zu lange hinausgezögert werde. Die Erbschaftsimmobilie hätte in einem „angemessenen Zeitraum“ von höchstens sechs Monaten nach Erbannahme zu Selbstwohnzwecken bezogen werden müssen. Auch die Argumente des Klägers, er habe unverzüglich mit den Renovierungsarbeiten begonnen, haben keine Auswirkungen auf das Urteil.
Auch die Tatsache, dass das Haus zunächst trockengelegt werden musste und das beauftragte Handwerksunternehmen aufgrund seiner Auftragsauslastung erst spät mit den Arbeiten begonnen habe, hat keine Einfluss auf das Urteil. Laut LG hätte der Erbe die Möglichkeit gehabt, eine andere Handwerksfirma zu beauftragen. Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials ist davon auszugehen, dass die Entrümpelung und Räumung des Hauses erst nach etwa einem halben Jahr nach dem Dahinscheiden des Vaters erfolgt ist. Somit sei der angemessene Zeitraum von sechs Monaten bis zum Bezug des Wohnhauses um ein Vielfaches überschritten worden. Verzögerungen von Renovierungsarbeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht von dem Erwerber zu verschulden sind.
Quelle: FG Münster
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