Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Laut Gerichtsentscheid ist die Vermieterin ihrer Auskunftspflicht nachgegangen, der Mieter hätte keine weiteren Ansprüche auf Vorlage der Belege. Mit diesem Entscheid ging der Kläger in Berufung und hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Denn nach § 556 g Abs. 3 BGB habe der Mieter Anspruch auf Vorlage der Belege. Diese könnte entweder durch den ehemaligen Mietvertrag oder durch die Forderung des damaligen Mieterhöhungsverlangen belegt werden, die personenbezogenen Daten könnten ausgeschwärzt werden.
Das Amtsgericht begründete seinen Entscheid darin, dass der Mieter ohne die Belegvorlage einen Rückforderungs- oder Feststellungsprozess hätte führen müssen, in welchem die Beklagte die Belege hätte ohnedies vorlegen müssen. Diese hätte die Vermieterin demnach auch vorher außergerichtlich dem Kläger zur Verfügung stellen können.
Quelle: Landgericht Berlin
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