Das Finanzamt lehnt die Forderung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ab, denn Reparaturkosten gelten laut Behörde nicht als abzugsfähige Schulden. Der Erbe klagt gegen die Entscheidung der Finanzbehörden, bleibt jedoch mit seiner Klage, auch nach der Revision, erfolglos (AZ II R 33/15).
Der Bundesfinanzhof (BFH) erläutert, dass die Beseitigung von Schäden an einer vererbten Immobilie, die erst nach dem Tod des Eigentümers entstehen, die Schulden des Erblassers sind und nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Eine Ausnahme ist, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten von öffentlicher oder privatrechtlicher Seite dazu aufgefordert wurde, diese zu beseitigen.
Quelle: BFH
© fotolia.de