In einem Gerichtsurteil (AZ II R 38/16) des Bundesfinanzhofs (BFH) München muss die Alleinerbin und Ehefrau ihres verstorbenen Mannes die Steuervergünstigungen nun rückwirkend, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, zurückzahlen. Der Grund dafür ist, dass sie das geerbte Einfamilienhaus bereits nach kurzer Zeit an ihre Tochter verschenkte und sich lediglich das lebenslange Wohnrecht vorbehielt. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, denn die steuerlichen Vergünstigungen gelten nur bei Selbstnutzung zu Wohnzwecken.
Wird die Immobilie vererbt oder verschenkt, so steht das laut Urteil im Widerspruch zum eigentlichen Förderziel des Gesetzgebers, welches er mit den Steuervergünstigungen bei Erbimmobilien erreichen möchte. Ebenso ist es nicht Sinn und Zweck, die Immobilie steuerfrei zu erben und dann weiterzuverkaufen.
Quelle: BFH
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