Das Eltern-Kind-Zentrum ist ein eingetragener Verein und Mieter der Räumlichkeiten. Das Zentrum ist montags bis freitags von 9 Uhr bis 18 Uhr geöffnet. Vormittags findet ein „Mini-Kindergarten“ für Kinder im Alter zwischen 18 und 36 Monaten statt, am Nachmittag diverse Kurse für Kinder sowie Deutschkurse für Eltern. Zudem finden gelegentlich an Wochenenden und zu besonderen Anlässen beispielsweise Flohmärkte oder Vorträge statt.
Die vom Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) in München stattgegebene Klage (AZ V ZR 203/18) lehnt der BGH ab. Zwar ist der vom Eltern-Kind-Zentrum ausgehende Lärm größer, als wenn die Nutzung der Räumlichkeiten als „Laden mit Lager“ stattfinden würde. Allerdings seien die Geräuscheinwirkungen, die von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen, grundsätzlich hinzunehmen. Dies besagt eine Regelung im Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG). Auch wenn in der Einrichtung Kurse an Eltern vergeben werden, dürfte der Begriff der „Kindertageseinrichtung“ in diesem Fall nicht zu eng gefasst werden. Der BGH hat die Klage an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, inwieweit abgestellte Kinderwagen und Fahrräder stören.
Quelle: BGH
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